Der Verordnungsgeber hat den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen untersagt, die Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) im Ausland durchzuführen.
In der Regel gilt allerdings:
Wird das Fahrzeug nur vorübergehend ins Ausland gebracht und läuft in dieser Zeit die Frist für die nächste Untersuchung (§ 29 StVZO) ab, so unterliegt es im Ausland nicht den Pflichten gemäß § 29 StVZO. Erst bei der Wiedereinreise kann der Ablauf der Frist Bedeutung erlangen. Um den Pflichten nach § 29 StVZO dann zu genügen, reicht aber die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung. Nachteile aus dem Straßenverkehrsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht erwachsen dem Halter nicht, wenn er dies beachtet, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich in einem Zustand (z.B. verkehrsgefährdende Mängel), der die sofortige Stilllegung notwendig machen und rechtfertigen würde.
Es ist noch zu erwähnen, dass Verkehrsbehörden im Ausland sehr wohl zwischenzeitlich unsere HU-Plakette "lesen" können und bei Überziehung, entsprechend der dortigen Landesvorschrift, Maßnahmen ergreifen können. Beispielhaft ist hierfür zu erwähnen, dass davon auszugehen ist, dass bei längerfristiger Überziehung auch ein dauerhafter Aufenthalt im jeweiligen Land vorliegt und somit eine Anmeldung der Person und des Fahrzeugs in dem jeweiligen Land erfolgen muss.
Sie können bei der Wiedereinreise bei jeder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation im Bundesgebiet zur Prüfung vorfahren. Die Untersuchungen sind nicht an den Zulassungsbezirk gebunden.
Vereinzelte Kfz-Versicherungsgesellschaften haben den Versicherungsschutz an die gültige Hauptuntersuchung gebunden. Damit Ihnen hier keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich mit Ihrem Kfz-Versicherer in Verbindung setzen.