Neue Regeln bei Sprunganlagen
Um Unfallgefahren zu vermeiden, müssen Sprunganlagen besondere technische Voraussetzungen erfüllen. Die entsprechende Norm EN 11766-1 wurde in wesentlichen Punkten überarbeitet und liegt jetzt in aktualisierter Form vor.
Die Frage, welche Spielanlagen als Sprunganlage oder Trampolin einzuordnen sind und welche nicht, war bisher nicht immer eindeutig zu beantworten. In der neuen Norm EN 11766-1 wird nun genau definiert, welche Produkte als Sprunganlagen (inklusive Trampolinen) in den Gültigkeitsbereich der Norm fallen und welche technischen Anforderungen sie zu erfüllen haben. Im Rahmen dieser Definition gilt die Norm jetzt für alle Spielgeräte oder auch Teile davon, die durch ihre Bauart und ihren flexiblen Charakter dem Nutzer hauptsächlich die Möglichkeit bieten, ohne die Unterstützung anderer zu springen.
Einmastgeräte
Bei Einmastgeräten wird die gesamte Gewichtsbelastung von einem Standpfosten getragen. Das Versagen dieses tragenden Querschnitts (sowohl des Standpfostens als auch des Fundaments) birgt deshalb große Unfallrisiken. Aus diesem Grund wurden die Anforderungen an die Standfestigkeit sowie deren Kontrollmöglichkeit verschärft: Bei Einmastgeräten muss die Zugänglichkeit zum Fundament gewährleistet sein, damit auch dieses überprüft werden kann. Nur so ist es möglich, eine Abnutzung oder gar drohende Verrottung frühzeitig zu erkennen. Auch die Wahl des Fallschutzmaterials kann eine Kontrolle der Fundamente zusätzlich erschweren.
Boden
Auch bei der Bewertung der stoßdämpfenden Eigenschaften des Bodens wurden neue Anforderungen definiert. Für Spielplatzbetreiber und Hersteller gilt es deshalb, die geeigneten Materialien für den Untergrund genau abzuwägen.
Änderungen der DIN EN 11766-1 im Überblick
Änderungen gibt es in den Abschnitten
- Neue Begriffe/Definitionen
- Gefährliche Stoffe
- Absturzsicherung, Allgemeines
- Geländer
- Brüstungen
- Fangstellen für den ganzen Körper
- Fangstellen für den Fuß oder das Bein
- Fangstellen für Finger
- Bestimmung der freien Fallhöhe
- Ausdehnung des Fallraums
- Geräte mit einer freien Fallhöhe von mehr als 600 mm oder mit erzwungener Bewegung
- Treppen
- Steile Spielelemente
- Einfach zugängliche Spielplatzgeräte
- Ketten
- Fundamente
- Abgehängte schwere, starre Balken
- Sprungeinrichtungen, Allgemeines
- Sprungeinrichtungen, Umzäunung von Sprungeinrichtungen
- Bestätigung des angemessenen Maßes an Stoßdämpfung nach der Installation des stoßdämpfenden Bodens
- Vorabinformation
- Information für die Installation
- Vorabinformation für stoßdämpfende Böden
- Information zur Installation für stoßdämpfende Böden
- Information zu Inspektion und Wartung von stoßdämpfenden Böden
- Fangstellen für Finger (normativ)
- Kettenöffnungen/Prüfgeräte (normativ)
- Messung des Rückpralleffekts einer Sprunganlage (normativ)
- Darstellung der Berechnung der freien Fallhöhe (informativ)
- Darstellung der Siebprüfung (informativ)
- Vorgehensweise zur Bestätigung der ausreichenden Stoßdämpfung nach Installation von stoßdämpfenden Flächen (normativ)