Was die PSA-Verordnung Neues bringt
Am 31. März 2016 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die neue europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) veröffentlicht. Die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 ist ab dem 21.04.2018 anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt wird die bis dahin geltende PSA-Richtlinie 89/686 EWG abgelöst. Die Änderungen betreffen Hersteller, Importeure, Händler, Anwender, Marktüberwachung und Notifizierte Stellen. Ein kurzer Überblick:
Seit 21.04.2016 ist die neue PSA-Verordnung (PSA-V) in Kraft und aufgrund ihrer Rechtsform unmittelbar in allen EU-Ländern Gesetz. Die gute Nachricht vorab: Die Veränderungen sind in der Praxis überschaubar und innerhalb der Übergangszeit gut zu bewältigen.
Zeitlicher Ablauf der Einführung
Die PSV-V ist ab 21.04.2018 anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Baumusterprüfbescheinigungen nach PSA-Verordnung ausgestellt werden.
Das folgende Jahr (21.04.2018-21.04.2019) ist ein Übergangszeitraum. Produkte, die der PSA-Richtlinie entsprechen, dürfen noch bis zum 21.04.2019 in Verkehr gebracht werden.
Neue PSA-Produkte müssen bereits in der Übergangszeit (ab 21.04.2018) den Anforderungen der PSA-Verordnung entsprechen. Die involvierten Wirtschaftsakteure müssen ihre Pflichten nach Verordnung erfüllen.
PSA-Baumusterprüfbescheinigungen nach PSA-Richtlinie 89/686 EWG gelten maximal bis 21.04.2023, das heißt diese Produkte dürfen bis dahin in der EU am Markt bereit gestellt werden (in Verkehr gebracht nur bis 21.04.2019).
Für PSA, die durch die PSA-V neu in Risikokategorie III eingestuft sind (z.B. Rettungswesten gilt ab 21.04.2018 die Anwendung der Fertigungskontrolle (Modul C oder D). Eine vertragliche Regelung mit einer Notifizierten Stelle ist erforderlich.
Erweiterter Geltungsbereich
Die PSA-V nimmt künftig nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure, Händler und Anwender in die Pflicht (Kapitel II) und gilt künftig auch für den Handel mit PSA im Internet. Sie betrifft neue in der EU hergestellt oder importierte sowie gebrauchte PSA.
Laufzeit-Limitierung für EU-Baumusterprüfbescheinigungen (BMP)
Die Laufzeit von BMPen ist künftig auf fünf Jahre begrenzt. Dies ist eine rein formale Beschränkung. Durch Normen- oder Designänderungen kann sich die Zertifikats-Laufzeit verkürzen
Zusätzliche Begleitdokumentation und Kennzeichnung von Produkten
Neu ist, dass künftig jeder PSA entweder die Konformitätserklärung direkt beiliegen oder in Kurzform in der Benutzerinformation widergegeben sein muss. Dabei muss auch ein eine Internet-Adresse angegeben werden, unter der die volle Konformitätserklärung einsehbar ist.
Konsequente Marktüberwachung
Ein Ziel der PSA-V ist die engmaschige Überwachung des Marktes. Dafür sind in der PSA-V Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene beschrieben, in die alle Akteure vom Hersteller bis zum Händler mit entsprechenden Verpflichtungen einbezogen sind.
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