Customer Care 4|2010
Willkommen zu unserem Newsletter "Customer Care".
Liebe Leserinnen und Leser,
nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub! Mit dieser fabelhaften Aussicht möchten wir Sie zurück aus der Sommerpause begrüßen. Wir hoffen, Sie haben die Ferienzeit angenehm verbracht - und schöne Erinnerungen ins Büro mitgebracht.
Jetzt geht es in der Produktentwicklung, in der Herstellung und im Verkauf an den "heißen Herbst". Wir versorgen Sie dazu mit aktuellen Informationen - der Newsletter von TÜV SÜD Product Service greift für Sie wieder eine Reihe von Fachthemen auf: Die Neufassung der Spielzeugrichtlinie ist beschlossene Sache. Aber auch für Produkte, die rund ums Baden oder die Bettruhe von Säuglingen und Kindern im Einsatz sind, hat die Europäische Kommission das Erarbeiten von neuen Produktnormen angestoßen. Auch darüber halten wir Sie auf dem Laufenden.
Damit alles stimmt bei der Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen, ist künftig die CLP-Verordnung zu beachten. Und darüber hinaus wurden 8 neue SVHC vorgeschlagen.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre!
Joachim Birnthaler und Dr. Jens Butenandt
![]() | Spielzeugsicherheit: Vorbereiten auf Juli 2011Alles andere als ein Kindergeburtstag: Die Aktualisierung der Europäischen Spielzeugrichtlinie ist seit vergangenem Jahr beschlossen, die Arbeiten an den harmonisierten Normen (EN 71ff) laufen auf Hochtouren. So greifen ab Juli 2011 etwa neue Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften, ab Juli 2013 geht es dann in puncto chemische Sicherheit wesentlich strenger zu. |
Für Sie als Hersteller, Importeur oder Händler ebenfalls wichtig: Verschärfte Ansprüche gelten in vielen Fällen für das Anbringen von Warnhinweisen zur Unfallvermeidung. Novum durch die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EC: Pflichten aller beteiligten Akteure sind explizit aufgelistet. Die TÜV SÜD-Fachleute spielen Ihnen dazu die aktuellen Bälle zu.
„Die Neuerungen im europäischen Spielzeugrecht bestehen aus einer Fülle von Einzelhinweisen und Detailregelungen. Wer mit der Produktion, dem Import, dem Vertrieb und dem Verkauf von Spielwaren zu tun hat, sollte sich frühzeitig und intensiv damit auseinander setzen“, so der Appell von Robert Ziegler, TÜV SÜD-Fachmann für Spielzeugsicherheit. Detailbeispiel Nummer eins: Trageriemen für Spielzeug-Gitarren (für Kinder unter 3 Jahren) müssen künftig mit einer Sollbruchstelle ausgestattet sein, damit sich der Gurt im Gefahrenfall lösen kann. Detailbeispiel Nummer zwei: Kombiniert ein Produkt Lebensmittel und Spielzeug, dann sind in jedem Fall getrennte Verpackungen erforderlich – in der Praxis betrifft das etwa Eis am Stiel, wenn der Stiel als Spielzeug ausgestaltet ist. Dies gilt auch im Bereich der Warnhinweise. Ein Beispiel: Ist in der Packung Frühstücksflocken kleines Spielzeug „versteckt“, müssen Eltern per Warnhinweis dazu aufgefordert werden, ihr Kind nicht mit den Cerealien allein zu lassen. Übrigens: Alle Warnhinweise müssen in Zukunft mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
Die Neuerungen ergeben sich durch die Aktualisierung der EN 71- Teil 1 (mechanische und physikalische Eigenschaften) und EN 71-Teil 2 (Entflammbarkeit), die sicherheitstechnische Anforderungen der neuen Spielzeugrichtlinie umsetzen.
Im Fokus stehen auch die verschärften chemischen Anforderungen, die ab Juli 2013 greifen. Spielwaren müssen dann frei sein von krebserregenden, erbgutgefährdenden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (so genannte CMR-/KEF-Stoffe). Dabei sind rund 1.500 Substanzen im Blick zu behalten. „Allerdings hat die Europäische Kommission bis heute keinen Auftrag erteilt, die Normen entsprechend anzupassen“, so Robert Ziegler. Sollten bis zum Stichtag (Juli 2013) keine harmonisierten Normen vorliegen, könnte, so Ziegler, auf Hersteller eine Baumuster-Prüfpflicht durch einen Notified Body (Benannte Stelle) zukommen.
Stichwort im Blick behalten: Die Spielzeug-Fachleute von TÜV SÜD Product Service verfolgen die Aktualisierung der Normenreihe EN 71 hautnah. TÜV SÜD ist im entsprechenden Normenausschuss NA 095 des Deutschen Instituts für Normung (DIN) vertreten.
Die neue europäische Spielzeugrichtlinie ist übrigens die erste EU-Richtlinie, die nach dem so genannten Warenpaket (Goods Package) konzipiert ist. Dieses Gesetzespaket bündelt verschiedene Ansätze zum Verbessern der Produktsicherheit. Ein Ansatz: Konkrete Verpflichtungen für alle Wirtschaftsakteure der Produktions-, Liefer- und Vertriebskette nennen, wenn sie Produkte auf den europäischen Markt bringen. Die neue Spielzeugrichtlinie listet demzufolge explizit Aufgaben für Sie als Hersteller, Importeur, Händler oder Bevollmächtigter in der EU auf.
Weitere Informationen zum Thema Spielzeugsicherheit gibt es hier.
Den vollständigen Text der Spielzeugrichtlinie finden Sie hier.
Sie haben Fragen zur Normenreihe EN 71? Oder Sie möchten Ihre Produkte testen lassen? Dann schreiben Sie an meineanfrage@tuev-sued.de. Wir freuen uns auf Sie!
![]() | Neue Vorgaben rund ums Baden und SchlafenVom Badering bis zum Schlafsack: Für eine Reihe von Utensilien, die für das Baden und für die Bettruhe von Säuglingen und Kleinkindern gedacht sind, hat die EU-Kommission eine Reihe von Sicherheitsanforderungen beschlossen – und das Erarbeiten von eigenständigen Produktnormen angestoßen. Die TÜV SÜD-Fachleute halten Sie über die Neuerungen für Hersteller, Importeure und Händler auf dem Laufenden. |
In den ersten fünf Lebensjahren verbringt der Mensch mindestens den halben Tag in einem Umfeld, das zum Schlafen gedacht ist. „Die Produkte in diesem Umfeld müssen sicher sein, da die Kinder dort in der Regel tags- und nachtsüber längere Zeit unbeaufsichtigt sind", heißt es in der Begründung des Beschlusses 2010/376/EU. Die EU-Kommission legt detaillierte Kriterien für Kinderbettmatratzen, Bettnestchen, Hängewiegen, Kinderbettdecken und Kinderschlafsäcke fest. Behandelt werden unter anderem Risiken durch Einklemmen, Verheddern, Ersticken oder Verschlucken. Auch zu chemischen Anforderungen und zu Warnhinweisen gibt es detaillierte Ausführungen. Die EU-Kommission beruft sich in dem Beschluss auf spezielle Studien, geht auf die Gefahr des plötzlichen Säuglingstods durch Wärmestau und Ersticken ein – und verweist auf Meldungen zu entsprechenden Produkten über RAPEX, das europäische Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte. Der Beschluss der EU-Kommission bezieht sich auf die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG. Was nun folgt: Fachgremien gießen die Vorgaben in spezielle Produktnormen.
Letzteres gilt auch für Baderinge, Badesitze und weitere Badehilfen für Säuglinge sowie für Badewannen für den Nachwuchs. Die EU-Kommission beschäftigt sich zu diesen Produkten im Beschluss 2010/9/EWR unter anderem mit Sturzgefahr, Erstickungsgefahr durch das Verschlucken von Kleinteilen, chemischen Anforderungen und mit Warnhinweisen.
Sie haben Fragen zu den neuen Anforderungen? Oder Sie möchten Ihre Produkte testen lassen? Dann schreiben Sie an meineanfrage@tuev-sued.de. Wir freuen uns auf Sie!
![]() | 1. Dezember – Stichtag für die CLP-VerordnungAlles fließt rund um die Chemie: Für die CLP-Verordnung, die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen neu regelt, laufen zum 1. Dezember 2010 erste Übergangsfristen ab. Damit gibt es zu zahlreichen Produkten neue Regularien rund um Sicherheitsdatenblätter und Gefahrenkennzeichnung zu beachten, so die Fachleute von TÜV SÜD. |
Bunt gemischt: Die CLP-Verordnung betrifft grundsätzlich alle Branchen. Die Hersteller von chemischen Experimentierkästen sind genauso betroffen wie die Produzenten von Duftölen für Duftstecker oder die Fabrikanten von Kaffeemaschinen, die spezielle Entkalker beipacken. Das strapazierte Schlagwort Globalisierung wird hier konkret: Die EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung: Classification, Labelling and Packaging) basiert auf dem so genannten Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Das neue System stellt sicher, dass dieselben Gefahren weltweit auf dieselbe Weise gekennzeichnet werden. Die Ziele: Handel erleichtern; Menschen und Umwelt besser vor den Gefahren schützen, die von Chemikalien ausgehen können.
Läuft aus: Für chemische Stoffe endet am 1. Dezember 2010 die Übergangsfrist – dann muss nach CLP gekennzeichnet werden. Möglich ist die Anwendung der neuen Regularien bereits jetzt; dann darf aber nicht parallel nach der bislang greifenden Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet werden. „Eine doppelte Kennzeichnung – nach alter und neuer Vorschrift – ist also nicht erlaubt. Sonst würde insbesondere für die Endverbraucher große Verwirrung entstehen", sagt Markus Jahns, Senior Produkt Spezialist Chemie bei TÜV SÜD. Im Sicherheitsdatenblatt, das für jedes Produkt zu erstellen ist, muss jedoch gegebenenfalls die Einstufung nach CLP-Verordnung wie auch nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie angegeben werden – jedenfalls bis zum Ablauf der Übergangsfrist. Während Letztere für chemische Stoffe wie erwähnt am 1. Dezember 2010 abläuft, reicht sie für chemische Gemische bis zum 1. Juni 2015.
Fließender Übergang: Was gilt für Reinigungsmittel, Klebstoffe und Co., die nach Ablauf der Fristen noch ohne CLP-Kennzeichnung im Verkaufsregal stehen? Für Stoffe und Gemische, die bereits vor diesen Stichtagen in Verkehr gebracht wurden und noch nach den Bestimmungen von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet sind, gilt zusätzlich eine zweijährige Abverkaufsfrist.
Alles fließt – und vieles überschneidet sich: Zwischen der CLP-Verordnung und dem „Chemikalien-Klassiker" REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) gibt es zahlreiche Berührungspunkte. „Eins zu eins deckungsgleich sind die Vorgaben aber längst nicht. Deshalb sollten sich betroffene Unternehmen mit beiden Werken vertraut machen", merkt Jahns an.
Fachinformationen gibt es bei TÜV SÜD – und natürlich konkrete Unterstützung, zum Beispiel beim Erstellen der Sicherheitsdatenblätter oder bei der Gefahrenkennzeichnung.
Sie haben Fragen rund um REACH, CLP und Co.? Dann schreiben Sie an meineanfrage@tuev-sued.de. Wir freuen uns auf Sie!
![]() | ECHA startet Konsultation zur Aufnahme von acht weiteren Stoffen in Anhang XIVDie Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat bezüglich acht neuer besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC), die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden sollen, das öffentlich Konsultationsverfahren eingeleitet. Mit Ablauf des 30.September 2010 wird die ECHA ihre Empfehlungen der Europäischen Kommission zu endgültigen Entscheidung vorlegen. |
Wird der Vorschlag von der Kommission angenommen, so werden die besonders besorgniserregenden Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. In diesem Fall benötigen Unternehmen dann eine spezielle Zulassung, um diese Substanzen weiter zu verwenden.
Der Zulassungsprozess unter REACH
Unter REACH gestaltet sich der allgemeine Prozess der Zulassung (Autorisierung) wie folgt:
Die Mitgliedsstaaten oder die ECHA benennen potenzielle SVHC-Stoffe. Jene Substanzen, die nachweislich die für SVHC-Stoffe festgelegten Kriterien erfüllen, werden in die Kandidatenliste aufgenommen.
Die ECHA führt dann eine Priorisierung der SVHC-Stoffe der Kandidatenliste durch und erstellt eine vorläufige Empfehlung (auch unter dem Begriff 'Zulassungsliste' bekannt), welche Stoffe prioritär in Anhang XIV aufgenommen werden sollten.
Zu dieser vorläufigen Empfehlung wird eine öffentliche Konsultation (Thema dieses Artikels) durchgeführt und eine zweite Meinung durch Befragung des Ausschusses der Mitgliedsstaaten (Member States Committee, MSC) eingeholt. Danach legt die ECHA der Europäischen Kommission eine offizielle Empfehlung bezüglich der Aufnahme von SVHC-Stoffen in den Anhang XIV der REACH-Verordnung vor.
Laut REACH-Verordnung muss die ECHA mindestens jedes zweite Jahr weitere Empfehlungen bezüglich der Aufnahme weiterer Stoffe in Anhang XIV abgeben.
Die Unternehmen können eine Zulassung beantragen, die es ihnen ermöglicht, einen SVHC-Stoff unter Einhaltung der in Anhang XIV festgelegten Fristen zu verwenden.
Die europäische Kommission kann eine Zulassung erteilen oder verweigern. Alle Zulassungen unterliegen einer befristeten Überprüfung. Die Dauer der befristeten Überprüfung wird für jeden Einzelfall individuell festgelegt.
Am 1. Juni 2009 legte die ECHA der Europäischen Kommission die erste offizielle Empfehlung zur Aufnahme von 7 SVHC-Stoffen in Anhang XIV vor (siehe Tabelle). Diese Empfehlung wurde jedoch bislang nicht aktualisiert, so dass Anhang XIV der REACH-Verordnung bislang noch keine Stoffe enthält.
Diese Unterstützung kann Ihnen TÜV SÜD bieten
Da Anhang XIV bislang noch keine Stoffe enthält, können die Hersteller noch keinen Antrag auf Zulassung zur Verwendung der auf der Kandidatenliste aufgeführten SVHC-Stoffe (derzeit insgesamt 38) einreichen. Ferner können SVHC-Stoffe, die bislang nicht zur Aufnahme in Anhang XIV vorgesehen sind, zu einem späteren Zeitpunkt ausgewählt werden. Die Unternehmen sollten es daher in Betracht ziehen, Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen, um gegenwärtig in der Kandidatenliste enthaltene SVHC-Stoffe aus ihren Herstellungsprozessen zu entfernen, bevor diese offiziell in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden.
Laut der ECHA besteht das grundlegende Ziel des Zulassungsprozesses darin, sicherzustellen, dass die mit den SVHC einhergehenden Risiken ordnungsgemäß beherrscht und diese Chemikalien nach und nach durch geeignete Alternativen ersetzt werden. Unsere TÜV SÜD-Experten können dank unserer ultramodernen Einrichtungen und fortschrittlichen Testlabors Ihre Produkte auf SVHC-Stoffe überprüfen und die Konzentrationen eventuell vorhandener SVHC-Stoffe messen. Die Experten von TÜV SÜD können Ihnen darüber hinaus bereits im Vorgriff auf die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung für alle festgestellten SVHC-Stoffe geeignete Alternativen vorschlagen und Hersteller somit dabei unterstützen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Die 15 SVHC-Stoffe zur Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung
Stoffbezeichnung | CAS-Nummer | Grund der Aufnahme | Mögliche Verwendung |
Stoffe, die die ECHA bereits zur Aufnahme in Anhang XIV vorgeschlagen hat (Juni 2009) | |||
4,4′-Diaminodiphenylmethan (MDA) | 101-77-9 | carcinogen | Härter in Epoxidharzen und Klebstoffen |
Moschusxylol (5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol) | 201-329-4 | vPvB | Hautcremes, Deodorants, Shampoos, Waschmittel, Rasierwasser, Seifen, Raumluft- und Duftsprays |
kurzkettige Chlorparaffine | 287-476-5 | PBT | Flammschutzmittel. Weichmacher in Gummi, Farben und Dichtungsmitteln |
Benzylbutylphthalat (BBT) | 201-622-7 | reproduktionstoxisch | Weichmacher in PVC-Böden, beschichtetem Leder und Textilien, Filmen, Dichtungsmitteln, Farben und Klebstoffen |
Bis(2-ethylhexyl)phthalat | 204-211-0 | reproduktionstoxisch | Weichmacher in Spielzeugen, Medizinprodukten (z. B. Blutbeuteln) und Baustoffen (Böden, Kabeln, Profilen und Dächern) |
Dibutylphthalat (DBP) | 201-557-4 | reproduktionstoxisch | Weichmacher und Zusatzstoff in Klebstoffen, Dichtungsmitteln, Parfüms, Deodorants, Haarsprays, Nagellack, Druckertinte und Insektiziden |
Hexabromcyclododecan (HBCD), inkl. alle wichtigen Diastereomere | 247-148-4 | PBT | Polystyrolschaum zur Wärmedämmung von Gebäuden, in Polstermöbeln und Fahrzeuginnenausstattung, Verpackungsmaterial sowie elektrischen und elektronischen Geräten |
Stoffe, die derzeit Gegenstand der öffentlichen Konsultation und Überprüfung sind (Juli 2010) | |||
Diisobutylphthalat | 201-553-2 | reproduktionstoxisch | Reinigung und Entfettung von Metallteilen, Lösungsmittel in Klebstoffen, Herstellung chlorierter und fluorierter organischer Verbindungen |
Arsen(III)-oxid | 215-481-4 | carcinogen | Holzschutzmittel, Farben und Lacke, Pharmazeutika, Glas und Glasprodukte, Legierungen und elektronische Artikel |
Arsen(V)-oxid | 215-116-9 | carcinogen | Holzschutzmittel, Glas und Glasprodukte sowie Zwischenprodukt von sonstigen Arsenverbindungen |
Bleichromat | 231-846-0 | carcinogen | Pyrotechnische Produkte, Farben und als Oxidationsmittel |
Bleisulfochromatgelb | 215-693-7 | carcinogen | Farben, Beschichtungen, Plastikherstellung und Färbemittel für Plastik, Flugzeuge, Raumfahrzeuge und Waffen |
Bleichromatmolybdatsulfatrot (C.I. Pigment Rot 104) | 235-759-9 | carcinogen | Plastikfärbemittel, Beschichtungen, Farben und Lacke |
Tris(2-chlorethyl)phosphat | 204-118-5 | reproduktionstoxisch | Brandhemmender Zusatzstoff mit Polyurethan- und Polyisocyanuratschaum, ungesättigte Polyesterharze, Zusatzstoffe und Epoxidharze |
2,4-Dinitrotoluen | 204-450-0 | carcinogen | Polyurethanschaum, Weichmacher, Beschichtung im Munitionssektor, Treibladung |