Angersbach
TÜV Hessen
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- 1. Was kostet die Hauptuntersuchung (HU)?
- 2. Was muss ich zur Hauptuntersuchung mitbringen?
Für die HU benötigen Sie nur den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung, Teil I) und eventuell vorhandene Anbaubestätigungen oder ABE (zum Beispiel für Aluräder).
- 3. Was muss ich noch beachten, wenn ich zur HU komme?
Bitte achten Sie außerdem darauf, dass das Warndreieck und der Verbandskasten bereitliegen. PS: Auf unseren HU-Checklisten haben wir Ihnen die Punkte zusammengestellt, die Sie vor der HU selbst überprüfen können.
- 4. Wie kann ich bezahlen?
Wir akzeptieren Bargeld und deutsche Debitkarten (EC-Karten). Eine Kreditkartenzahlung ist nicht möglich. An Kleinprüfstellen ist die Debitkartenzahlung nur eingeschränkt möglich.
- 5. Kann ich auf Rechnung bezahlen?
Eine Zahlung auf Rechnung ist nur für Geschäftskunden möglich, die bei uns eine Kundennummer haben.
- 6. Brauche ich einen Termin?
Ein Termin hilft Ihnen, Wartezeiten zu vermeiden und besser zu planen. Termine können Sie telefonisch oder online vereinbaren. Selbstverständlich können sie auch ohne Termin bei uns vorbei kommen.
- 7. Muss ich als Halter persönlich vorbeikommen?
Nein, wir benötigen nur den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung, Teil I) und eventuell vorhandene Anbaubestätigungen oder Allgemeine Betriebserlaubnisse. Sie brauchen keine Vollmacht des Halters mitzubringen.
- 8. Wie lange darf ich die Hauptuntersuchung überziehen?
Eigentlich gar nicht. Bei Pkws und Motorrädern gilt: Die HU ist grundsätzlich 24 Monate nach dem jeweils letzten Untersuchungstermin fällig. Ist Ihre Plakette seit mehr als zwei Monaten abgelaufen, müssen wir eine vertiefte Prüfung durchführen, die wir Ihnen mit einem Aufschlag von 20 Prozent berechnen. Eine Rückdatierung der Prüfung findet nicht statt.
Ist Ihre Plakette seit mehr als zwei Monaten abgelaufen und Sie geraten in eine Verkehrskontrolle, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld bis zu einem Bußgeld und Punkten rechnen. Kritisch ist es auch, mit abgelaufener HU-Plakette in einen Unfall verwickelt zu werden. Dann können Sie von der Versicherung belangt werden.
Übrigens: Wir erinnern Sie gerne an die Fälligkeit Ihrer nächsten HU – bequem und kostenlos. Registrieren Sie sich unter www.tuev-sued.de/hu-erinnerung. - 9. Mein Fahrzeug ist gerade abgemeldet, die HU fällig, und ich möchte es neu zulassen. Was muss ich beachten?
Wenn Sie kein Kennzeichen reserviert haben, müssen Sie vor der Hauptuntersuchung zur Zulassungsstelle und die Zulassung einleiten. Dafür benötigen Sie die EBV-Nummer der Versicherung und Ihre Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung, Teil I und II). Dann erhalten Sie von der Zulassungsstelle ein neues Kennzeichen. Damit können Sie zu uns fahren und die HU durchführen lassen. Anschließend können Sie mit der Bescheinigung über die bestandene Hauptuntersuchung die Zulassung abschließen.
- 10. Kann man die HU an einem in Deutschland zugelassen Auto auch im Ausland durchführen lassen?
Der Verordnungsgeber hat den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen untersagt, die Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) im Ausland durchzuführen.
In der Regel gilt allerdings:
Wird das Fahrzeug nur vorübergehend ins Ausland gebracht und läuft in dieser Zeit die Frist für die nächste Untersuchung (§ 29 StVZO) ab, so unterliegt es im Ausland nicht den Pflichten gemäß § 29 StVZO. Erst bei der Wiedereinreise kann der Ablauf der Frist Bedeutung erlangen. Um den Pflichten nach § 29 StVZO dann zu genügen, reicht aber die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung. Nachteile aus dem Straßenverkehrsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht erwachsen dem Halter nicht, wenn er dies beachtet, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich in einem Zustand (z.B. verkehrsgefährdende Mängel), der die sofortige Stilllegung notwendig machen und rechtfertigen würde.
Es ist noch zu erwähnen, dass Verkehrsbehörden im Ausland sehr wohl zwischenzeitlich unsere HU-Plakette "lesen" können und bei Überziehung, entsprechend der dortigen Landesvorschrift, Maßnahmen ergreifen können. Beispielhaft ist hierfür zu erwähnen, dass davon auszugehen ist, dass bei längerfristiger Überziehung auch ein dauerhafter Aufenthalt im jeweiligen Land vorliegt und somit eine Anmeldung der Person und des Fahrzeugs in dem jeweiligen Land erfolgen muss.
Sie können bei der Wiedereinreise bei jeder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation im Bundesgebiet zur Prüfung vorfahren. Die Untersuchungen sind nicht an den Zulassungsbezirk gebunden.
Vereinzelte Kfz-Versicherungsgesellschaften haben den Versicherungsschutz an die gültige Hauptuntersuchung gebunden. Damit Ihnen hier keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich mit Ihrem Kfz-Versicherer in Verbindung setzen.