Sperrfristverkürzung - Sachsen
In Sachsen geht das Verfahren ausschließlich über die Gerichte. Der Antrag auf Sperrfristverkürzung ist bei dem Amtsgericht zu stellen, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag kann formlos sein, muss aber selbstverständlich unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll.
Die Voraussetzungen für das Erreichen einer Verkürzung können entscheidend verbessert werden, wenn man an einem spezifischen verkehrspsychologischen Aufbauseminar teilnimmt, die sich mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit, also z. B. der Alkoholfahrt, beschäftigt und diese beseitigen hilft.
Dabei legen die Staatsanwaltschaft und die Richter in Sachsen besonderen Wert darauf, dass der Erfolg dieser Maßnahme nach der Teilnahme bestätigt wird. Hier sind die Mitarbeiter der TÜV SÜD Pluspunkt GmbH als erfahrene Verkehrspsychologen gefragt.
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