Sperrfristverkürzung - Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz geht das Verfahren ausschließlich über die Staatsanwaltschaft. Der Antrag auf Sperrfristverkürzung ist bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Der Antrag kann formlos sein, muss aber selbstverständlich unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte entnommen werden können, warum beim Antragsteller die verhängten Sperrfrist verkürzt werden kann. In der Regel kann eine Verkürzung der Dauer des Führerscheinentzugs von zwei Monaten erreicht werden.
Die Voraussetzungen für das Erreichen der Verkürzung der Sperre unter 1,6 Promille ist die Teilnahme an unserem Kurs Mainz 77.
Ergänzender Hinweis: ab einer Blutalkoholkonzentration bei der Auffälligkeit von 1,6 bis 1,99 Promille ist eine Voruntersuchung zur Überprüfung der Teilnahmevoraussetzung erforderlich. Die ab einer Promille von 1,6 erforderliche MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erfolgt dann nach Ablauf der (verkürzten) Sperrfrist.
Erfahrungsgemäß wird besonderer Wert darauf gelegt, dass der Erfolg dieser Maßnahme nach der Teilnahme bestätigt wird. Hier sind die Mitarbeiter der TÜV Pluspunkt GmbH als erfahrene Verkehrspsychologen gefragt. Wenden Sie sich für nähere Informationen über Maßnahmen, die einem Antrag auf Sperrfristverkürzung vorausgehen sollen, an unser Service-Center der TÜV Pluspunkt GmbH in Kaiserslautern und Trier.
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