AZAV - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
Zulassungen ab 01. April 2012
Mit der Veröffentlichung der Anerkungs- und Zualssungsverordnung Arbeitsförderung [ PDF 59 kB ] – AZAV im Bundesgesetzblatt vom 05.04.2012 liegen die weitergehenden Regelungen zur Umsetzung des im Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt [ PDF 454 kB ] neu eingefügten Kapitels zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen [ PDF 608 kB ] in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor.
Zu den wichtigsten Änderungen:
- Die Aufgabe der Akkreditierung fachkundiger Stellen hat ab 01.04.2012 die Deutsche Akkreditierungsstelle übernommen.
- Zulassungen auf der Grundlage des ab 01.04.2012 geltenden Rechts können nun den fachkundigen Stellen ausgesprochen werden.
- Ab 01.01. 2013 bedürfen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung einer Zulassung. Davon ausgenommen sind Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.
Das Erfordernis einer Träger- und Maßnahmezulassung gilt ab 01.04.2012 künftig nicht nur für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, sondern auch für Maßnahmen nach § 45 SGB III, die mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden. Vergabemaßnahmen und die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sind von der Maßnahmezulassung nicht betroffen.
Betroffen von der Neuregelung sind:
- die Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III neu)
- Maßnahmen zur Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III neu)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III neu)
- rehaspezifische Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach SGB IX
- Transfermaßnahmen durch Dritte nach §§ 110/111 SGB III neu
Für die Übergangszeit gelten folgende Regelungen (§ 443 Abs. 3 SGB III neu):
- Die ausgesprochenen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen für FbW gelten weiter.
- Für Träger von Vergabemaßnahmen ist eine Zulassung bis einschließlich 31.12.2012 nicht zwingend erforderlich.
- Für laufende Vergabemaßnahmen (inklusive Optionen), die über den 31.12.2012 hinaus-gehen, muss spätestens ab 01.01.2013 eine Trägerzulassung vorliegen.
- Für Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bzw. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durchführen, gilt das Erfordernis der Träger- und Maßnahmezulassung ab 01.04.2012.
- Nach § 443 Absatz 3 SGB III neu sind Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der bisherigen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) der Träger- und Maßnahmezulassung nach den §§ 176 ff. SGB III neu gleichgestellt. Diese Träger können also ohne Weiteres ab dem 01.04.2012 auf Basis der AZWV-Zulassung in allen Fachbereichen tätig werden. Dies bedeutet auch, dass es für eine Übergangszeit Träger mit unterschiedlicher Zulassung, nämlich nach der AZWV und §§ 176 SGB III neu geben wird.
- Ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 besteht für bis einschließlich 31.12.2012 er-folgte Vermittlungen nur, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsver-mittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.
Weitere Auswirkungen für Bildungsträger und Fachkundige Stellen haben, entnehmen Sie unserem neusten Kundenbrief [ PDF 60 kB ].
Zur Zeit sind wir dabei, die Verfahren zur Träger- und Maßnahmenzulassung den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Zum Anfordern eines Angebotes für Maßnahmenzulassungen benutzen Sie bitte die Formulare: Antrag auf Erstellen eines Angebotes [ DOC 168 kB ] und die Maßnahmenliste FbW [ XLS 110 kB ] .

