Sie haben eine Frage?

Der neue EU-Führerschein

Die Erste Richtlinie (1980)

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits 1980 mit einer Ersten Richtlinie über den Führerschein die erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts unternommen. Diese Richtlinie enthielt im Wesentlichen

  • die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher
  • den prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat
  • Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber
  • Einführung des einheitlichen rosa EG-Führerscheins

Die Zweite Richtlinie (1991)

Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften eine Zweite Richtlinie verabschiedet. Kernstück ist die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine. Auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat braucht der Inhaber den Führerschein nicht mehr in einen nationalen Führerschein des neuen Wohnsitzes umzutauschen. Ein freiwilliger Umtausch bleibt aber möglich. Wer einen neuen Führerschein möchte, kann diesen gegen Entgelt selbstverständlich bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Eine Besitzstandswahrung ist gewährleistet. Der aufnehmende Mitgliedstaat kann aber den zugezogenen Fahrerlaubnisinhaber registrieren und beispielsweise nationale Gültigkeitsvorschriften anwenden.

Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten überdies, die internationalen Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D, E einzuführen, die die zuvor in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 abgelöst haben. Die Neuordnung hat folgende Konsequenzen:

  • In der bisherigen Klasse 3 für Pkw ist die Grenze von 7,5 t auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es aber Besitzstandsschutzregelungen.
  • Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wurde das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
  • Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein besonderer Anhängerführerschein erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Die Dritte Richlinie (2006)

Kernstück ist vor allem die bessere Regelung der gegenseitigen Annerkennung von Führerscheinen um den "Führerscheintorismus" zu unterbinden. Genaueres finden Sie bei: Führerschein ohne MPU im Ausland.

Eine Übersicht zu den EU-Klassen finden Sie hier.


an den Seitenanfang  |  Seite weiterempfehlen
Kostenlose Service-Hotline: 0800 - 888 4444E-Mail: info@tuev-sued.de