Behördenmaßnahmen
Welche Maßnahmen die Behörde veranlasst

Das VZR dient nicht nur statistischen Zwecken. Es meldet auch der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde (z. B. der Führerscheinstelle des Landratsamts), wenn Sie einen bestimmten Punktestand erreicht haben. Diese Behörde muss dann ganz bestimmte, im § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebene Maßnahmen ergreifen. Die Führerscheinstelle ist auch dafür zuständig dem KBA mitzuteilen, wenn Sie sich durch Teilnahme an einer der Maßnahmen ein Recht auf einen Abzug von Punkten erworben haben.
| Und so sehen die Maßnahmen aus: | |
| 8-13 Punkte: | Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar (2 Punkte Rabatt). Bei Alkohol ist ein besonderes Aufbauseminar erforderlich, das Sie bei der TÜV Med.-Psych. Institut GmbH durchführen können. |
| 14-17 Punkte: | Anordnung eines Aufbauseminars (bei Alkohol oder Drogen wird ein "besonderes Aufbauseminar" angeordnet) und Hinweis auf die Möglichkeit einer Verkehrspsychologischen Beratung , die quasi als letzte Chance nochmals 2 Punkte Rabatt bringt. Es erfolgt der Hinweis auf den Fahrerlaubnisentzug bei 18 Punkten. |
| > 18 Punkte: | Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten zur Verhaltensänderung und zum Punkterabatt im Vorfeld gibt es ab 18 Punkten zukünftig keine individuelle Überprüfung der Fahreignung mehr. Wiedererteilung frühestens nach 6 Monaten und nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. |



