Ausnahmen Feinstaubplakette
Folgende Kraftfahrzeuge benötigen keine Feinstaub-Plakette:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
(gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). - Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich
gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis
eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen, - Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können, - Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten,
soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, - zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich
um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr
handelt, - Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen
nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

