Untersuchungsgeräte
Wir prüfen auf Nummer sicher. In sinnvollen Zeiträumen.

Die Überprüfung Ihrer Dokumentationen und Unterlagen zu Ihren Untersuchungsgeräten erfolgt in bestimmten Fristen und in dem Umfang, wie die Richtlinie “Ärztliche und zahnärztliche Stellen“ (nach Röntgenverordnung) und die Verfahrensanweisung des Hessischen Sozialministeriums vorgeben.
Bei konventionellen und digitalen Röntgenaufnahmegeräten und Arbeitsabläufen fordern wir beispielweise die Gerätekonstanzprüfungen aus den zurückliegenden 12 Monaten sowie die schriftlichen oder elektronischen Dokumentationsunterlagen der zugehörigen Filmverarbeitung bzw. Bildwiedergabegeräte und Bilddokumentationssysteme aus sechs zurückliegenden Monaten an.
Weiterhin werden Patientenaufnahmen aus dem Röntgentagebuch zur Überprüfung ausgewählt, einschließlich der Dokumentation von Strahlenexpositionswerten, Rechtfertigender Indikation und Arbeitsanweisung.
Nach Festlegung durch das Hessische Sozialministerium werden durch die Ärztliche Stelle medizinische Röntgenanwendungen an folgenden Gerätetypen geprüft:
- Computertomograph (CT)
- Mammographiegerät einschließlich Biopsiegeräten
- Röntgenaufnahmegerät einschließlich fahrbaren Geräten
- Durchleuchtungs- und Aufnahmegerät einschließlich C-Bögen
- Knochendichtemessgerät
- Digitale Volumentomographie – Gerät (DVT), auch in der Zahnmedizin

