Neue Regeln für Gefahrstoffe
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe wurden an die neue europäische und nationale Gesetzgebung angepasst, speziell die neue Gefahrstoffverordnung. Erfahren Sie die Änderungen der neuen TRGS 201 und TRGS 520.
Die neue TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die neue TRGS 201 wurde im Oktober letzten Jahres veröffentlicht. Sie betrifft die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und insbesondere § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV. Die Tätigkeiten sind gemäß GefStoffV wie folgt definiert: „Es handelt sich um jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellen, Mischen, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Entfernen, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungstätigkeiten.“
Bisher regelte die alte TRGS 201 nur die Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang. Die neue TRGS 201 gibt Hilfestellung, wie Stoffe und Gemische eingestuft und vor allem vereinfacht gekennzeichnet werden können, z.B. mittels namentlicher Identifikation und Gefahrenpiktogramm. In den Abschnitten 4.3 bis 4.5 der TRGS 201 werden konkrete Angaben zur vereinfachten Kennzeichnung für Stoffe in ortsbeweglichen Behältern, in ortsfesten Behältern und Rohrleitungen gegeben.
Bei Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen und mit Gefahrstoffen für die Forschung und die Entwicklung werden jeweils die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 gefordert. Weiter empfiehlt die TRGS 201 bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für Forschung und Entwicklung unter anderem ein Managementsystem einzuführen, um zu gewährleisten, dass die Stoffe identifizierbar sind.
Voraussetzungen für eine vereinfachte Kennzeichnung sind:
- Die Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen inklusiv gefährlicher Abfälle werden ausschließlich innerbetrieblich durchgeführte
- alle Stoffe und Gemische inkl. gefährlicher Abfälle sind identifizierbar
- die vereinfachte Kennzeichnung muss alle Informationen der Einstufung, die Gefahren und die Schutzmaßnahmen enthalten
Informationsquellen für die Einstufung sind u.a.:
- Das Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Die REACH-Verordnung, Titel IV
- TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung
- TRGS 201, Anlage 1
Generell fordert die TRGS 201 bei einer vereinfachten Kennzeichnung eine schriftliche Betriebsanweisung mit einer entsprechenden Unterweisung der Beschäftigten. Diese Unterweisung hat gemäß GefStoffV mündlich zu erfolgen.
Die neue TRGS 520 – Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat im November 2011 unter anderem den Beschluss für die Neufassung der TRGS 520 gefasst. Die neue TRGS 520 wird voraussichtlich im Februar 2012 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
Die TRGS 520 wurde an eine Reihe von neuen Gesetzen und Verordnungen angepasst. Die Technische Regel konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches vor allem die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510), von Brandschutzmaßnahmen (TRGS 800) sowie einer Reihe von weiteren Technischen Regeln.
Bei der Einhaltung von der TRGS 520 kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen zu der Gefahrstoffverordnung und anderen Regeln erfüllt sind. Abweichungen davon müssen die gleiche Sicherheit und den Gesundheitsschutz für die Beschäftigten garantieren und die Abweichungen müssen dokumentiert werden.
Der Inhalt wurde den heute gültigen gesetzlichen Regelungen angepasst:
Inhalt:
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Gefährdungsbeurteilung
- Errichtung und Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern
- Personal
- Schutzmaßnahmen
Anlage 1: | Abfallgruppen/Sortiergruppen und ihre Zuordnung bei der Lagerung | |
Anlage 2: | Weitere Regelungen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelungen sowie weitere Informationen genannt | |
Anlage 3: | Grundlehrgang zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde zum Umgang mit gefährlichen Abfällen Der Inhalt und die Dauer der Schulung entsprechen den bisherigen Anforderungen | |
Anlage 4: | Übersicht der Unterschiede der Anforderungen an Einrichtung, Ausstattung bzw. Schutzmaßnahmen nach Art der Sammelstellen |
Der Vergleich der bisherigen TRGS 520 aus dem Jahr 1999 mit der künftigen TRGS 520 zeigt, dass der Inhalt nicht generell neu ist, sondern wie bereits erwähnt, den gesetzlichen Gegebenheiten angepasst wurde.
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